Für den Inhalt dieser Seite ist eine neuere Version von Adobe Flash Player erforderlich.

Adobe Flash Player herunterladen


 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines:

1.1. Der Versicherungsmakler (kurz VM) vermittelt unabhängig von seinen und dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmer (Versicherer) Versicherungsverträge zwischen Versicherer und Versicherungskunden (kurz VK). Der vom VK mit seiner Interessenwahrung in privaten bzw. betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte VM ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des VK zu wahren. Der VM erbringt seine Leistung nach dem Maklergesetz, den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) und einem mit dem VK abgeschlossenen Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die AGB sind ab Vereinbarung eine für VK und VM verbindliche Basis im Geschäftsverkehr zwischen beiden und bei Abwicklung der Geschäftsfälle.

 

1.2. Der Maklervertrag und damit die Tätigkeit des VM bezieht sich nicht auf sämtliche Versicherungsangelegenheiten des VK, sondern nur auf jenes Risiko, das vom konkreten Vermittlungsauftrag im Einzelfall ausdrücklich umfasst ist.

 

1.3. Die Tätigkeit des VM betrifft weder den Bereich der Sozialversicherung noch die Vertretung vor Gerichten und Verwaltungsbehörden.

 

 

 

2. Pflichten des Versicherungsmaklers (VM):

 

2.1. Die Interessenwahrung umfasst die fachgerechte, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechende Beratung und Aufklärung des VK über den zu vermittelnden Versicherungsschutz. Der VM erstellt eine angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept aufgrund der ihm erteilten Informationen und ausgehändigten Unterlagen.

 

2.2. Der VM berät auf Basis einer ausgewogenen Marktuntersuchung. Die Interessenwahrnehmung ist auf Versicherer, Investmenthäuser oder Fondsgesellschaften mit Niederlassung in Österreich beschränkt.

Der Makler ist somit nicht verpflichtet, Versicherungen bzw. Investmenthäuser oder Fondsgesellschaften, die in Österreich keine Niederlassung haben, bei der Marktuntersuchung bzw. bei der Erstellung des Deckungskonzeptes zu berücksichtigen.

Die Vermittlung des Versicherungsschutzes durch den VM erfolgt bei Vorhandensein der notwendigen Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses: das bedeutet neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherers, seine Gestion bei der Schadenabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen, die Höhe von Selbstbehalten etc.

 

2.3. Der VM ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z 4 (Bekanntgabe von Rechtshandlungen etc.) und Z 5 (Prüfung des Versicherungsscheines) MaklerG verpflichtet. (Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.)

 

2.4. Der VM ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z 6 (Unterstützung im Versicherungsfall etc.) und Z 7 (laufende Überprüfung etc.) MaklerG verpflichtet.

 

2.5. Der VM ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der VK, die ihm bei seiner Beratung bekannt wurden, zu wahren und dem Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu versichernden oder versicherten Risikos notwendig sind. Der VK stimmt der automationsunterstützten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu.

 

2.6. Die Tätigkeit des VM umfasst nicht die behördliche Anmeldung von Kraftfahrzeugen und nicht die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Dritten. Ebenfalls nicht umfasst ist das Schätzen oder Festlegung des Wertes von beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechten.

 

 

 

3. Pflichten des Versicherungskunden (VK):

 

3.1. Der VK wird alle für den Abschluss der gewünschten Versicherungen und für den VM für eine korrekte Erfüllung seines Auftrages notwendigen, relevanten Daten, Informationen und Unterlagen wahrheitsgemäß und vollständig bekannt geben. Ebenso wird er alle für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere Adressänderungen, Änderungen der Tätigkeit, Auslandstätigkeit, Gefahrenerhöhung, Risikoänderungen etc., dem VM unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekannt geben. Der VK hat - wenn erforderlich - an einer Risikobesichtigung durch den VM oder Versicherer nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.

 

3.2. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom VM unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den Versicherer bedarf. Über die Annahme eines Antrages entscheidet ausschließlich der Versicherer. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Der VK wird alle durch die Vermittlung des VM übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag überprüfen und dem VM zur Berichtigung mitteilen.

 

3.3. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass mündliche Nebenabreden mit dem VM und/oder dessen Mitarbeitern unwirksam und alle Aufträge und Anweisungen an den VM schriftlich zu erteilen sind; Abweichungen von diesem Erfordernis bedürfen der Schriftlichkeit. (Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.)

 

3.4. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten auf Grund von Gesetzen und Versicherungsbedingungen einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

 

 

 

4. Haftung:

 

4.1. Wegen der großen Zahl und Mannigfaltigkeit der Geschäftsvorfälle ist für die gesamte Geschäftsverbindung die Haftung des VM auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; bei Verbrauchergeschäften gilt der Haftungsausschluss nur für andere als Personenschäden. Außer bei Verbrauchergeschäften ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit mit der Höhe der gesetzlichen Mindesthaftpflichtsumme (€ 1 Mio.) beschränkt und erstreckt sich nicht auf entgangenen Gewinn. Außer bei Verbrauchergeschäften ist das Vorliegen von Verschulden vom VK zu beweisen.

 

4.2. Es besteht keine Haftung des VM für nicht von ihm selbst vermittelte Versicherungsverträge, für die Festlegung von Versicherungssummen, für rechtliche oder steuerrechtliche Auskünfte, für Auskünfte über den Wert von Sachen oder Rechten und für prognostizierte Renditen, Wertentwicklungen von Investmentfonds, Lebensversicherungen und fondsgebundene Lebensversicherungen, Verzinsungen sowie zukünftige wirtschaftliche Entwicklungen. Weiters ausgeschlossen ist eine Haftung für Schäden, die durch auf dem Post- oder sonstigen Übertragungsweg verloren gegangene Sendungen und Mitteilungen verursacht wurden. Da über Annahme oder Ablehnung eines Antrages ausschließlich der Versicherer entscheidet, besteht keine Gewähr für die Annahme eines auf einem Offert des VM beruhenden Antrages.

 

4.3. Der VM trägt keine Haftung für andere Risken als für diejenigen, auf die sich der Vermittlungsauftrag bezieht.

 

4.4. Es besteht keine Haftung des VM für Schäden durch Verletzung der Pflichten des Art. 3 durch den VK. Weiters ausgeschlossen ist die Haftung des VM für Schäden, die durch Obliegenheitsverletzungen des VK und die Nichtzahlung von Prämien entstehen.

 

 

 

5. Sonstiges:

 

5.1. Schadenersatzansprüche gegen den VM kann der VK nur innerhalb von 6 Monaten - für Verbraucher von 3 Jahren - nach Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend machen, längstens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab Abschluss des schadenbegründenden Sachverhalts.

 

5.2. Der Makler- bzw. Versicherungsberatungsvertrag und die AGB gehen beiderseits auf allfällige Rechtsnachfolger über. Die Vertragsparteien bestätigen, dass die AGB auch dann gültig sind, falls VK oder VM ihre Rechtsform ändern, ihr Unternehmen oder ihr Vermögen in eine Gesellschaft einbringen, eine Fusion vornehmen oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson des VK oder des VM eintritt. Die Verpflichtung zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die für die Weitergeltung der AGB notwendig sind, ist vereinbart. (Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.)

 

5.3. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Änderung in der Person der Vertragspartner dem anderen Teil jeweils unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

 

5.4. Für die Tätigkeit als Berater in Versicherungsangelegenheiten (Honorarberatung ohne Versicherungsvermittlung) und für die Tätigkeit als Vermögensberater gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen im Rahmen des jeweiligen Beratungs- oder Betreuungsauftrages sinngemäß.

 

 

 

6. Örtlicher Geltungsbereich:

 

6.1. Die Tätigkeit des VM ist, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, örtlich auf Österreich beschränkt.

 

6.2. Soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, gilt ausschließlich österreichisches Recht; Erfüllungsort ist der Ort der Berufsniederlassung des VM.

 

6.3. Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Ort der Berufsniederlassung des VM - bei Verbrauchern am Ort seines Wohnsitzes, seines gewöhnlichen Aufenthaltes oder seiner Beschäftigung - anzurufen, soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.

 

 

 

7. Abweichende Vereinbarungen:

 

7.1. Abweichende Vereinbarungen von den AGB regelt ein gesonderter schriftlicher Makler- oder Versicherungsberatungsvertrag. Mündliche Nebenabreden sind ungültig.

 

7.2. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Geltung der übrigen Bestimmungen der AGB. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine andere wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung in wirtschaftlicher Hinsicht nach dem zu erforschenden Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt.